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All­ge­mei­ne Anmeldungen

Anmel­dun­gen in Papier­form sind wei­ter­hin in der Musik­schul­ver­wal­tung wäh­rend der Geschäfts­zei­ten möglich.

Möch­ten Sie sich ein­fa­cher, schnel­ler und beque­mer anmel­den, kön­nen Sie die­sen Vor­gang jetzt online erle­di­gen. Um direkt auf die Online-Anmel­de­sei­te wei­ter­ge­lei­tet zu wer­den, kli­cken sie bit­te auf den Anmelde-Button:

Gebüh­ren­ord­nung der Musikschule

§ 1 Gebührenpflicht

1. Für die Teil­nah­me an den Lehr­ver­an­stal­tun­gen der Musik­schu­le der Stadt Ibben­bü­ren wer­den die Gebüh­ren gem. § 4 die­ser Gebüh­ren­ord­nung erhoben.

2. Für Kur­se in Ergän­zungs­fä­chern (z. B. Sing- und Instru­men­tal­grup­pen, Chor und Orches­ter, Kam­mer­mu­sik) wer­den kei­ne Gebüh­ren erho­ben, sofern der Teil­neh­mer Schü­ler der Musik­schu­le der Stadt Ibben­bü­ren ist.

3. Fällt der Unter­richt wegen Ver­hin­de­rung der Lehr­kraft mehr als drei­mal im Jahr aus, ohne dass der Unter­richt nach­ge­holt wur­de, erfolgt eine Gebüh­ren­er­stat­tung für den aus­ge­fal­le­nen Zeitraum.


§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zah­lung sind die Teil­neh­mer, bei Min­der­jäh­ri­gen die gesetz­li­chen Ver­tre­ter, verpflichtet.

§ 3 Online-Unterricht

Grund­sätz­lich wird Musik­un­ter­richt als Prä­senz­un­ter­richt erteilt. Soll­te eine Unter­richts­er­tei­lung in den Unter­richts­räu­men nicht mög­lich sein, kann der Musik­un­ter­richt auch durch medi­en­ge­stütz­te Unter­richts­for­men erteilt wer­den. Die­se Unter­richts­form gilt als gleich­wer­ti­ger Ersatz und löst kei­nen Erstat­tungs­an­spruch aus.

In gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men kann der Unter­richt jeder­zeit medi­en­un­ter­stützt erfolgen.


§ 4 Gebührensätze

Auf­nah­me­ge­bühr (bei Erst­an­mel­dung): 10,00€

Die Unter­richts­ge­büh­ren betra­gen: (alle Anga­ben in €)

1. Ele­men­tar­un­ter­richtjähr­lichmonat­lich
Eltern-Kind-Grup­pe306,0025,50
Musi­ka­li­sche Früh­erzie­hung (60 Minuten)312,0026,00
Musi­ka­li­sche Grund­aus­bil­dung (60 Minuten)312,0026,00
Musi­ka­li­sche Grund­aus­bil­dung (45 Minuten)264,0022,00
2. Instru­men­ta­ler und voka­ler Haupt­fach­un­ter­richtjähr­lichmonat­lich
Ein­zel­un­ter­richt (25 Minuten)642,0053,50
Ein­zel­un­ter­richt (30 Minuten)780,0065,00
Ein­zel­un­ter­richt (40 Minuten)1.032,0086,00
Ein­zel­un­ter­richt (45 Minuten)1.152,0096,00
Grup­pe (2 Schüler/innen) (40 Minuten)534,0044,50
Grup­pe (2 Schüler/innen) (45 Minuten)570,0047,50
Grup­pe (3 Schüler/innen)516,0043,00
Grup­pe (4 Schüler/innen)450,0037,50
Grup­pe (5 Schüler/innen)372,0031,00
Grup­pe (6 Schüler/innen)330,0027,50
Grup­pe (ab 7 Schüler/innen)300,0025,00
3. Ergän­zungs­fä­cher / Ensem­ble­fä­cherjähr­lichmonat­lich
zusätz­lich zum Hauptfachunterricht0,000,00
ohne Teil­nah­me am Hauptfachunterricht102,008,50
Lied­be­glei­tung für Gitarre246,0020,50
Chor126,0010,50
 Für exter­ne Teil­neh­mer wird ein 20 %iger Auf­schlag erhoben.


§ 5 Fälligkeit

Die Unter­richts­ge­büh­ren sind Jah­res­ge­büh­ren und bezie­hen sich jeweils auf ein Schul­jahr. Sie sind in 12 Raten jeweils zum 15. eines Monats fällig.


§ 6 Ermä­ßi­gung, Erlass 

1. Wer­den Geschwis­ter in der Musik­schu­le unter­rich­tet, wird für jedes Kind eine Ermä­ßi­gung von 15 % gewährt.

2. Auf schrift­li­chen Antrag erhält die Per­so­nen­grup­pe II des Sozi­al­aus­wei­ses, das sind Emp­fän­ger von Leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II — SGB II (Arbeits­lo­sen­geld II, Sozi­al­geld), nach dem Sozi­al­ge­setz­buch XII – SGB XII (Sozi­al­hil­fe) und nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz eine 50 %ige Gebührenermäßigung.

3. Auf schrift­li­chen Antrag hin kann eine Sozi­al­er­mä­ßi­gung gewährt wer­den, wenn das Ein­kom­men die Ein­kom­mens­gren­ze nach § 85 SGB XII nicht erreicht. Die Ent­schei­dung trifft die Schul­lei­tung im Ein­ver­neh­men mit dem Bür­ger­meis­ter der betref­fen­den Gemeinde.

4. Aus Grün­den einer spe­zi­el­len Begab­ten­för­de­rung und in beson­de­ren Här­te­fäl­len kön­nen auf schrift­li­chen Antrag die Gebüh­ren erlas­sen wer­den. Die Ent­schei­dung trifft nach Rück­spra­che mit dem jewei­li­gen Fach­leh­rer die Schul­lei­tung im Ein­ver­neh­men mit dem Bür­ger­meis­ter der betref­fen­den Gemeinde.


§ 7 Leihinstrumente

Für den Instru­men­tal­un­ter­richt wer­den den Schü­lern für 4 Mona­te Lei­hin­stru­men­te zur Ver­fü­gung gestellt, sofern die­se Instru­men­te bei der Musik­schu­le der Stadt Ibben­bü­ren vor­han­den sind. Die Leih­ge­bühr ist gestaf­felt. Sie beträgt

a) pro Monat ein­heit­lich 8,00 Euro, wenn ein Ermä­ßi­gungs­grund nach §6, Satz 2 der Gebüh­ren­ord­nung vor­liegt.
b) pro Monat 12,00 €, wenn der Wert des Lei­hin­stru­men­tes < 750,00 € ist und kein Ermä­ßi­gungs­grund vor­liegt.
c) pro Monat 16,00 €, wenn der Wert des Lei­hin­stru­men­tes > oder = 751,00 € ist und kein Ermä­ßi­gungs­grund vorliegt.

In Aus­nah­me­fäl­len kann die Leih­frist ver­län­gert wer­den, ins­be­son­de­re bei für jugend­li­che Schü­ler spe­zi­ell ange­fer­tig­ten Instru­men­ten. Für Ver­lust oder Beschä­di­gung der ent­lie­he­nen Instru­men­te müs­sen die Ent­lei­her bzw. die gesetz­li­chen Ver­tre­ter ein­ste­hen. Instru­men­te und Zube­hör dür­fen weder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben noch unter­ein­an­der getauscht werden.


§ 8 Inkrafttreten

Die Gebüh­ren­ord­nung tritt am 01.09.2024 in Kraft.